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BGB § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

BGB § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes

[ Auszug: Endet die elterliche Sorge durch den Tod des Kindes, so haben die Eltern die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der ... ]